Nach Darstellung von Rechtsanwalt Dirk Legler, der die DUH in den Verfahren vertritt, darf die Installation eines Balkonkraftwerkes nur dann noch verweigert werden, wenn der Mieter:
keinen Nachweis über den Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung und deren Beibehaltung während der Dauer der Installation des Steckersolargerätes vorlegt
keine fachgerechten, CE-/VDE-/DIN- und TÜV-konformen PV-Module und Wechselrichter einsetzt beziehungsweise keine fachgerechte Installation vornimmt
sich nicht verpflichtet, im Falle seines Auszuges aus der Wohnung den früheren Zustand des Balkons auf seine Kosten wiederherzustellen
sich nicht verpflichtet, das Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur anzumelden
sich nicht verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen pflichtgerecht einzuholen